ABB & Co.

Allgemeine Beförderungsbedingungen der OFD (Stand 7/2020)
  • Die ABB der OFD zum Download in deutscher und englischer Sprache (PDF).

ABB

§1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden: ABB) gelten für alle Verträge zur Luftbeförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck für Flugverbindungen und Charterflüge zwischen der OFD

Ostfriesischer-Flug-Dienst GmbH 
Gorch-Fock-Straße 103
26721 Emden
Telefon: +49 4921 8992-0
Fax-Nr.: +49 4921 8992-22
E-Mail: info@fliegofd.de
Geschäftsführer: Dr. Bernhard Brons, Timo Trapp
Registergericht: Amtsgerichts Aurich HRB 100061 


(nachfolgend OFD) und den Kunden der OFD. Die ABB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die die Buchung eines Fluges zu einem Zweck vornimmt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann

1.2 Maßgebend für den Beförderungsvertrag ist die bei der Buchung gültige Fassung der ABB.

1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptiert OFD nicht. Dies gilt auch, wenn OFD der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht

§2 Preise, Zahlungsmittel und Zahlung

2.1 Bezüglich der Beförderungspreise von Fluggästen und Gepäck gelten für Flugverbindungen die Preise der Preisliste der OFD, die jeweils an dem Tage der Buchung des jeweiligen Flugs gültig bzw. veröffentlicht ist. Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres und für Kinder ab 2 Jahre bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres gelten die in der Preisliste ausgewiesenen gesonderten Preise.

2.2.§ 2, Ziffer 2.1 oben gilt nicht, soweit zwischen OFD und dem Kunden zum Zeitpunkt der Buchung eine anderweitige Abrede getroffen wurde.

2.3 Die in der Preisliste ausgewiesenen Preise gelten jeweils nur für eine Strecke, beinhalten daher nicht Hin- und Rückflug. Dies gilt nicht für in der Preisliste ausdrücklich als Tagesflug ausgewiesene Flugverbindungen. Diese beinhalten Hin- und Rückflüge, gelten jedoch nur, soweit Hin- und Rückflug am selben Tag erfolgen.

2.4 Für Charterflüge gelten die jeweils bei Buchung der Charterflüge vereinbarten Preise.

§3 Gutscheine

3.1 Bei der OFD können Gutscheine zur Luftbeförderung von Fluggästen erworben werden. Die Gutscheine sind über einen bestimmten Wert in EUR ausgestellt und können dann - vorbehaltlich der jeweiligen Verfügbarkeit - in Höhe des Wertes, auf den sie ausgestellt sind, für die durch die OFD angebotenen Leistungen zur Luftbeförderung von Personen eingesetzt werden. Die jeweilige Leistung der Luftbeförderung von Personen untererliegt diesen ABB und muss daher gemäß § 4 gebucht werden.

3.2 Gutscheine verfallen, nach drei Jahren. Die Drei-Jahresfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde

§4 Buchung und Zustandekommen des Vertrages zur Luftbeförderung

4.1 Buchungen können bei der OFD vor Ort an den Verkaufsstellen der OFD, per E-Mail und per Telefax vorgenommen werden. Eine Buchung gilt als rechtsverbindliches Angebot des Kunden zum Abschluss eines Beförderungsvertrages, an das der Kunde für die Dauer von 2 Wochen nach Abgabe der Buchung gebunden ist. Ein Beförderungsvertrag kommt erst zustande, wenn die OFD das Angebot durch eine Bestätigung der Buchung innerhalb der obigen 2 Wochenfrist annimmt 

4.2 Buchungen können, soweit für den jeweiligen Flug vorgesehen, auch online über den Internetauftritt der OFD www.fliegofd.de und der dort vorhandenen Buchungsmaske erfolgen. Mit Absenden einer Buchung durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot ab. Ein Beförderungsvertrag kommt erst zustande, wenn die OFD die Buchung per E-Mail bestätigt. Den Zugang des Angebots wird die OFD dem Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Buchung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Bestätigung der Buchung erklärt.

§5 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit diese ABB auch in englischer Sprache vorliegen, dient diese Übersetzung nur der Bequemlichkeit. Gültigkeit hat allein die deutsche Version.

§6 Ankunfts- und Abflugzeiten

6.1 Bei Flugverbindungen nach und von Borkum, anderen ostfriesischen Inseln sowie Helgoland, handelt es sich um Flugverbindungen mit festen An- und Abflugzeiten, die unter Sichtflugbedingungen, d.h. unter Voraussetzung entsprechender Wettermindestbedingungen, durchgeführt werden.

6.2 Die Durchführung erfolgt, vorbehaltlich des Vorliegens der für den Sichtflug erforderlichen Wetterbedingungen (siehe § 7) planmäßig zu den veröffentlichten Terminen.

6.3 Bei Charterflügen erfolgt die Durchführung vorbehaltlich des Vorliegens der für den Sichtflug erforderlichen Wetterbedingungen (siehe § 7) jeweils zum bei der Buchung vereinbarten Zeitpunkt

§7 Sichtflugbedingungen

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Flüge der OFD Sichtflüge sind und daher an die die gesetzlich vorgeschriebenen gültigen Mindestsichtflugbedingungen gebunden sind. Die Flüge können demgemäß nur planmäßig durchgeführt werden, wenn die dafür notwendigen Wetterbedingungen gegeben sind.

§8 Flugscheine / Verbundkarten/ Mehrfachtickets

8.1 Mit Ausnahme der Regelungen des § 8, Ziffer 8.4 sind Flugscheine nur für den Tag und den Flug gültig, für den sie ausgestellt wurden.

8.2 Flugscheine sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, nicht übertragbar.

8.3  Verbundkarte Für den Reiseverkehr mit den Inseln Borkum und Helgoland hat der Fluggast u.a. die Möglichkeit, eine Verbundkarte Flugzeug/Schiff zu erwerben. Diese gilt jeweils für das Verkehrsmittel und die Abfahrts bzw. Abflugzeit, die bei der Buchung festgelegt wurden. Zwischen Hin- und Rückreise dürfen bei einer Verbundkarte nicht mehr als 2 Monaten liegen. Für die Reise mit dem Schiff, gelten die Transportbedingungen des jeweiligen Anbieters der Schiffsreise, die bei der Buchung zur Verfügung gestellt werden.

8.4 Mehrfachtickets Darüber hinaus kann auch ein Zehner-Flugschein erworben werden, welcher vom Tag der Ausstellung an 1 Jahr gültig ist. Der Zehnerflugschein gilt für 10 Flüge auf der bei der Buchung festgelegten Verbindung, also z. B. 10 Hinflüge oder 10 Rückflüge oder 5 Hin- und 5 Rückflüge.

8.5 Die OFD behält sich für den Fall des Verlustes des Flugscheines das Recht vor, den anfallenden Flugpreis in voller Höhe nachzufordern. Der Fluggast kann jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem er für den verlustigen Flugschein bezahlt hat, in anderer geeigneter Weise nachweisen, dass er für den in Anspruch genommenen Flug bereits bezahlt hat. In diesem Fall wird OFD die zweite Zahlung erstatten. Dies gilt nur, soweit nicht ein Dritter den verlorenen Flugschein für einen Flug genutzt hat.

§9 CHECK-IN

9.1 Jeder Fluggast muss sich spätestens 30 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Check-in des jeweiligen Flughafens eingefunden haben.

9.2 Sofern der Fluggast nicht rechtzeitig im Sinne von §9, Ziffer 9.1 erscheint, ist OFD berechtigt, die Beförderung abzulehnen und über den gebuchten Flug anderweitig zu verfügen.

9.3. Hat der Fluggast sein nicht rechtzeitiges Erscheinen zu vertreten, hat er die OFD hieraus entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzten.

§10 Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck

10.1 Die Beförderung bedarf bei Flugverbindungen der Vorlage eines gültigen Flugscheins und, soweit von OFD gefordert, der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.

10.2 In Abweichung von § 10, Ziffer 10.1 bedarf die Beförderung von Mitarbeitern von Kunden der OFD, die mit der OFD eine gesonderte Vereinbarung für die Beförderung ihrer Mitarbeiter geschlossen haben, bei Flugverbindungen nur der Vorlage der in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Dokumente.

10.3 Bei Charterflügen bedarf die Beförderung der Vorlage der in der jeweiligen Chartervereinbarung festgelegten Dokumente.

10.4 Außer im Falle von § 10, Ziffer 10.5 werden Kinder im Alter von unter 6 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten befördert. Außer im Falle von § 10, Ziffer 10.5 werden Kinder im Alter zwischen 6 und 11 Jahren nur befördert, wenn eine Begleitperson anwesend ist, die mindestens 12 Jahre alt ist.

10.5 Sofern mit den Erziehungsberechtigten gesondert vereinbart, können allein reisende Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren auch durch Begleitpersonen der OFD begleitet werden. Für diese Begleitperson ist der Flugpreis für die jeweilige Beförderung zu zahlen.

10.6  OFD kann die Beförderung oder Weiterbeförderung von Fluggästen ablehnen, wenn

  • dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist;
  • der Fluggast sich den Anweisungen des Piloten, der Crew oder des Bodenpersonals widersetzte;
  • die Beförderung oder Weiterbeförderung einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen notwendig ist
  • das Verhalten des Fluggastes, seine geistige oder körperliche Verfassung derart ist, dass er sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzt;
  • der Flugpreis, einschließlich anfallender Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt wurde;
  • der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist oder keine gültigen Einreisepapiere besitzt; oder

der Fluggast an Bord die geltenden Sicherheitsvorschriften nicht einhält.

§11 Sitzplätze und Beladung

Es obliegt der OFD, wie die Sitzplatzverteilung und die Verladung von Gepäck zu erfolgen hat. OFD entscheidet dabei nach eigenem Ermessen, und zwar nach Größe, Art und Umfang der Gepäckstücke wie diese befördert werden.

§12 Gepäck

12.1 Die Freigepäckgrenzen und die Preise für Übergepäck ergeben sich aus der jeweils bei Buchung des Fluges gültigen Preisliste.

12.2 Die OFD hat jederzeit das Recht, das Gepäck zu durchsuchen und den Inhalt zu überprüfen.

12.3 OFD ist nicht verpflichtet, Gepäckstücke, die das zulässige Gesamtgewicht von 25 kg oder die vorgegebenen Transportmaße überschreiten, zu befördern, wenn der sichere Transport nicht gewährleistet erscheint. Die OFD ist berechtigt, für Gegenstände, die von ihr transportiert werden, eine nach ihrer Auffassung erforderliche und notwendige Verpackung auf Kosten des Kunden zu verlangen, insbesondere gilt dies für Transportbehältnisse für Tiere. Die OFD stellt keine Transportbehältnisse zur Verfügung.

12.4  OFD kann die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gepäck ablehnen, wenn das Gepäck

  • Gegenstände gemäß den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA enthält, die das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs gefährden können, wie z.B. Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe; oder
  • Gegenstände enthält, deren Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften verboten sind; oder
  • Gegenstände enthält, die wegen ihrer Beschaffenheit, z.B. Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei OFD in Erfahrung gebracht werden.

12.5 Die Mitnahme folgender Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung von OFD:

  • einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind)
  • jegliche Art von Waffen, so z.B. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen und Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet 
  • werden, Munition und explosionsgefährliche Stoffe, Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken.

Die Gefahrgutvorschriften der ICAO und der IATA stellt OFD dem Fluggast auf Nachfrage gerne zur Verfügung, sie sind aber auch über die Website der ICAO und der IATA abrufbar. Darüber hinaus gibt die Website des Bundesluftfahrtamtes Auskunft über Gefahrgut, welches nicht im Gepäck transportiert werden darf

§13 Stornierung von Flugscheinen

3.1 Eine Stornierung des Flugscheins ist bis 3 Tage vor dem Abflugtermin kostenfrei möglich.

3.2 Bei Stornierungen bis 24 Stunden vor dem Abflugtermin werden 50% des Flugpreises berechnet. Nicht verbrauchte Steuern und Gebühren werden erstattet

3.3 Bei Stornierungen unter 24 Stunden bzw. bei Nichteinhaltung der Check-in Zeiten werden 100% des Flugpreises berechnet. Nicht verbrauchte Steuern und Gebühren werden erstattet.

§14 Haftung

Die OFD haftet für die Luftbeförderung von Fluggästen und deren Gepäck nach dem Übereinkommen von Montreal vom 28. März 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und durch nationale Rechtsvorschriften in das Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wurde. Nähere Informationen zu dieser Haftung sind dem Anhang zu den ABB „Information“ zu entnehmen.

§15 Zurückbehaltungsrechte des Kunden

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§16 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Kunde Verbraucher ist, die Buchung als Verbraucher abgegeben hat und zum Zeitpunkt seiner Buchung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

§17 Verbraucherstreitbeilegung

17.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.

17.2 Die OFD ist gesetzlich verpflichtet, den Kunden auf die E-Mail-Adresse der OFD hinzuweisen. Diese lautet: info@fliegofd.de.

17.3 Die OFD hat sich keiner privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle angeschlossen und nimmt - mit Bezug auf Streitigkeiten aus der Beförderung von Passagieren und/oder Gepäckstücken - verpflichtend am Streitbeilegungsverfahren des behördlichen „Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 5311 Bonn,

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Luftverkehr/Schlichtungsstelle_node.html

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Luftverkehr/Service/Formulare/Formulare_node.html

Anhang zu den ABB "Information" Haftung von Luftfahrtsunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR (ca. EUR 160.149,00) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 18.096 SZR (ca. EUR 22.496,00).

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR (ca. EUR 6.646,00) begrenzt.

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadens-vermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288SZR (ca. EUR 1.601,00) begrenzt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288ZR (ca. EUR 1.601,00). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das vertragschließende Luftfahrtunternehmen.

Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden

Grundlage dieser Informationen

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."

Hinweise rund um Ihren Flug mit der OFD

In alphabetischer Reihenfolge

Fluggastrechte

Die Hinweise für den Fluggast über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Fall von Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen finden Sie auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes.

Gefährliche Gegenstände

Nachstehend aufgeführte Gegenstände bzw. Materialien dürfen aus Sicherheitsgründen nicht im Reisegepäck mitgeführt werden: ätzende Stoffe (wie z.B. Quecksilber, Laugen, Säuren, Naßzellbatterien), komprimierte Gase (wie z.B. Butan), Sprengstoffe (wie z.B. Feuerwerkskörper, Fackeln, Munition und Feuerwaffen), brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe (wie z.B. Feuerzeugbenzin und Heizöl, Farbe und Zündhölzer), bakterielle und viröse Proben, Gifte und radioaktive Stoffe. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die die OFD.

Gepäck

Das im Flugpreis enthaltene Gepäck (inkl. Handgepäck) beträgt 10 kg, bei Kindern 5 kg. Übergepäck wird mit € 2,25 pro angefangenem kg und Strecke berechnet. Bitte melden Sie ihr Übergepäck bei ihrer Buchung an (max. Gewicht pro Gepäckstück 25 kg). Mehrgepäck kann nur befördert werden, wenn ausreichend Stauraum im Flugzeug zur Verfügung steht, Gleiches gilt für Sperrgut. Weitere Informationen erhalten Sie an allen OFD Countern.

Kundenservice

Im Falle eines Flugausfalls bitten wir Sie, sich bezüglich der Erstattung des Flugpreises per E-Mail an kundenservice [at]fliegofd .de zu wenden.

Luftverkehrsteuer

Die Europäische Kommission hat am 20.12.2012 die erforderliche Genehmigung zur Steuerbefreiung von "Inselflügen" gem.  § 5 Nr. 5 Luftverkehrsteuergesetz vom 09.12.2010 mit der Maßgabe erteilt, dass mindestens 20 Prozent des jeweiligen gültigen Steuersatzes gem. § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes erhoben werden.

§ 5 Nummer 5 des Luftverkehrsteuergesetztes ist damit im Umfang der zuvor genannten Genehmigung der Europäischen Kommission mit Wirkung vom 01. Januar 2011 in Kraft getreten, somit konnte immerhin eine 80% Ermäßigung für Inselflüge nach § 5 Nr. 5 des Luftverkehrsteuergesetztes erzielt werden

Online-Streitbeilegung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Reisedokumente

Jeder Passagier ist dafür verantwortlich, dass die benötigten Reisedokumente (Pass, Visa etc.) den Vorschriften entsprechen.

Reservierungen

Reservierungen sollten so früh wie möglich vorgenommen werden. Sollten Sie Ihren Flug nicht antreten können, bitten wir um rechtzeitige Benachrichtigung, damit anderweitig über den Platz verfügt werden kann.

Stornobedingungen und -kosten

Flugscheine sind rechtzeitig - gegebenenfalls im Voraus - zu bestellen und auch zu bezahlen. Bei einer Stornierung bis 3 Tage vor dem Abflugtermin fällt keine Stornogebühr an. Stornierungen bis 1 Tag vor dem Abflugtermin werden mit 50% des Flugpreises berechnet. Bei einer Stornierung am geplanten Abflugtag, bzw. bei Nichterscheinen wird der volle Flugpreis in Rechnung gestellt

Zehnerkarten

Zehnerkarten sind ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig.

Zeiten

Alle Abflug- und Ankunftszeiten sind in Ortszeiten angegeben.

Liste gefährlicher Güter
Gefahrgutvorschriften

Gefahrgutvorschriften (PDF)

Dangerous goods regulations (PDF)